Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
D I M E T R I A
- Förderverein zur Integration von kranken und behinderten Menschen -.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Sinne des §§ 55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Integration von kranken und behinderten Menschen, insbesondere von Menschen mit psychischen und seelischen Störungen in Gesellschaft, Arbeit und Beruf.
(3) Zur Erfüllung des Vereinszweck fördert der Verein die Entstehung von Betrieben, sogenannten Selbsthilfefirmen, welche Arbeitsplätze für kranke und behinderte Menschen, insbesondere von Menschen mit psychischen und seelischen Störungen bereitstellen. Der Verein kann Gesellschafter in gemeinnützigen Unternehmen werden, die Arbeitsplätze für kranke und behinderte Menschen, insbesondere von Menschen mit psychischen und seelischen Störungen schaffen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder werden können
a) natürliche Personen und
b) juristische Personen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Annahmeantrags. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod (bei natürlichen Personen) oder
d) Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen)
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des Geschäftsjahres zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder vereinsschädlichen Verhaltens; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Ein Mitglied ist vom Verein ausgeschlossen, wenn es bis zum 31.12. den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht entrichtet hat.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 31.03. für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(l) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer.
Wählbar sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Jeder der Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung berechtigt, bei Entscheidungen, die wegen Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er hat den übrigen Vorstandsmitgliedern darüber zu berichten. In allen anderen Fällen sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, den Verein zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Scheidet der 1. Vorsitzende oder 2 Mitglieder des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind binnen 2 Monate Neuwahlen durchzuführen.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Verein darüber hinaus im Rahmen der Satzung.
(5) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Der 1. Vorsitzende muss zu den Sitzungen mindestens 14 Tage zuvor schriftlich einladen, unter Angabe von Tagesordnungspunkten. Er ist zur Einberufung der Sitzung verpflichtet, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist einer Niederschrift zu fertigen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand oder
b) mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter An-gabe von Gründen verlangen.
c) Neuwahlen notwendig werden.
Hierzu ist schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 2 Wochen zuvor einzuladen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die am Wahltag eine Mitgliedschaft seit 6 Monaten aufweisen und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen haben 1 Stimme, die durch einen Vertretungsberechtigten wahrgenommen werden kann. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte
d) Satzungsänderungen
e) Beschluss über eine Geschäftsordnung
f) Vereinsauflösung
g) Entscheidung über die Berufung einer vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaft
h) Beschluss über den Mitgliedsbeitrag
i) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und die Entscheidung einer vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaft, bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Andere Entscheidungen können auf Antrag bei einstimmiger Annahme offen durchgeführt werden.
(7) Für die Wahl des Vorstandes bestimmen die Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken eingesetzt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Straubing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche integrative Einrichtungen zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 26.04.1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Änderungen in § 7 Abs. 2 S. 2 Buchstabe b und § 7 Abs. 2 S. 3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2009 beschlossen.
Die Änderungen in § 7 Abs. 3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2015 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Straubing, den 20.01.2015